Es ist anzumerken, dass sich das Verfahren der Invalidenversicherung gemäss aktuellem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung von demjenigen der Unfallversicherung in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Im Bereich der Invalidenversicherung gelten nämlich, anders als für die Unfallversicherung, mit der Einführung des seit 1. März 2012 gültigen Art. 72bis IVV weitergehende konkrete Bestimmungen zur Gutachtensvergabe als der allgemein im Sozialversicherungsrecht geltende Art. 44 ATSG. Nach Art. 72bis IVV haben polydisziplinäre medizinische Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat;