In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht - in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit - im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen MEDAS erwogen, nach Möglichkeit sollten sich IV-Stelle und versicherte Person über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung einigen (E. 3.1.3.3) bzw. es sei zunächst das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen (E. 3.4.2.6); kommt keine Einigung zustande, ist die Begutachtung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7).