Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 und geht unter Hinweis darauf und auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass über die Gutachtenseinholung zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen habe (Ziff. 23 Beschwerde). In der Vorgehensweise der Vorinstanz könne aber nicht ansatzweise ein solcher Einigungsversuch gesehen werden (Ziff. 25 Beschwerde).