Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift insbesondere Bezug auf diese allgemeine Bestimmung von Art. 44 ATSG und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gutachterbeauftragung im Bereich der Sozialversicherungen und rügt zum einen, die Vorinstanz sei gar nie auf seine Vorschläge betreffend Gutachterstellen eingegangen, sondern habe die jeweiligen Gutachter einseitig bestimmt (im Einzelnen dazu nachfolgend, E. 2.2).