72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) der Fall ist - keine speziellen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einholung von ärztlichen Gutachten existieren, ist die Vorinstanz bei der Anordnung von Gutachten im Rahmen der Sachverhaltsabklärung an die grundsätzliche Regelung in Art. 44 ATSG gebunden (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 44 ATSG). Art. 44 ATSG lautet wie folgt: „Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.