Gleichzeitig stellte er den Antrag, Oberrichter H.P. Fischer habe wegen Befangenheit in Ausstand zu treten (act. 9). Diesem Antrag wurde formlos stattgegeben und den Parteien die neue voraussichtliche Gerichtsbesetzung mit Oberrichter Dr. M. Winiger anstelle von H.P. Fischer mitgeteilt (act. 13), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhob. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2014 unter Festhaltung am Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine ausführliche Duplik (act. 14). Am 18. Februar 2014 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.