E. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 16. September 2014 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung der Begutachtungsanordnung vom 6. Mai 2014. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine ausführliche Replik und verwies auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Gleichzeitig stellte er den Antrag, Oberrichter H.P. Fischer habe wegen Befangenheit in Ausstand zu treten (act. 9).