Ausserdem reichte er eine Liste mit Zusatzfragen an die Gutachter ein. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 28. November 2013 (VI-act. 268) mit, sie habe seine Einwände gegen die Begutachtung durch Dr. C___ und die ergänzten Zusatzfragen geprüft und begründete, weshalb sie an der vorgeschlagenen Begutachtung festhalte und die Zusatzfragen nicht in den Fragekatalog integrieren werde und räumte dem