Das Obergericht habe die Vorinstanz vielmehr angewiesen, ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer schlug der Vorinstanz aus diesem Grund vor, ihn bei der UMEG in Zürich begutachten zu lassen und machte zudem drei weitere alternative Vorschläge für Gutachterstellen, sollte die von ihm primär vorgeschlagene Gutachterstelle nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (SUVA-act. 262) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme mit, sie beabsichtige eine interdisziplinäre Begutachtung mit vorgängiger otoneurologischer Untersuchung in der SUVA Luzern;