D. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2013 zu einer otoneurologischen Untersuchung aufgeboten (SUVA-act. 254). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (SUVA-act. 259) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, diese Untersuchung sei nicht geeignet, die sich stellenden Sachfragen zu klären. Das Obergericht habe die Vorinstanz vielmehr angewiesen, ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen.