C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Beschwerde ans Obergericht. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden poly-/interdisziplinären Gutachtens und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren O3V 12 21).