Seite 2 und stellte die Versicherungsleistungen per 16. Januar 2012 ein. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen wurde der Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung verneint. Daran hielt die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Mai 2012 auf Einsprache hin fest (SUVA-act. 213).