b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und die Zwischenverfügung der Suva vom 6.5.2014 (Begutachtungsanordnung) sei zu bestätigen. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) kollidierte am 6. Mai 2009 mit seinem Personenwagen in Zürich mit einem Tram der Zürcher Verkehrsbetriebe. Dadurch wurde sein Auto in das Heck eines stehenden Lastwagens geschoben und eingeklemmt. Die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz), bei der der Beschwerdeführer obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam in der Folge für diverse Heilbehandlungskosten auf und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus.