Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 18. Februar 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, Ch. Wild, S. Plachel und Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 14 15 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz SUVA St. Gallen, Unterstrasse 15, Postfach, 9001 St. Gallen vertreten durch: SUVA Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt, Postfach 4358, 6002 Luzern Gegenstand polydisziplinäre medizinische Begutachtung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten einen Einigungsversuch durchzuführen und eine den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechende Gutachterstelle zu beauftragen. 3. Eventualiter sei die Gutachterstelle UMEG, Universitätsstrasse 65, 8006 Zürich, die BEGAZ GmbH, Begutachtungszentrum BL, Hauptstrasse 1, 9102 Binnigen oder das Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB, Gellertstrasse 156, 4052 Basel mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zu beauftragen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vom Beschwerdeführer eingebrachten Ergänzungsfragen den Gutachtern zu unterbreiten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und die Zwischenverfügung der Suva vom 6.5.2014 (Begutachtungsanordnung) sei zu bestätigen. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) kollidierte am 6. Mai 2009 mit seinem Personenwagen in Zürich mit einem Tram der Zürcher Verkehrsbetriebe. Dadurch wurde sein Auto in das Heck eines stehenden Lastwagens geschoben und eingeklemmt. Die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz), bei der der Beschwerdeführer obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam in der Folge für diverse Heilbehandlungskosten auf und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus. B. Nachdem die Vorinstanz ihre gesetzlichen Taggeldleistungen per 1. November 2011 eingestellt hatte (SUVA-act. 158), verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (SUVA-act. 189) die Adäquanz der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers Seite 2 und stellte die Versicherungsleistungen per 16. Januar 2012 ein. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen wurde der Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung verneint. Daran hielt die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Mai 2012 auf Einsprache hin fest (SUVA-act. 213). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Beschwerde ans Obergericht. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden poly-/interdisziplinären Gutachtens und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren O3V 12 21). D. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2013 zu einer otoneurologischen Untersuchung aufgeboten (SUVA-act. 254). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (SUVA-act. 259) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, diese Untersuchung sei nicht geeignet, die sich stellenden Sachfragen zu klären. Das Obergericht habe die Vorinstanz vielmehr angewiesen, ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer schlug der Vorinstanz aus diesem Grund vor, ihn bei der UMEG in Zürich begutachten zu lassen und machte zudem drei weitere alternative Vorschläge für Gutachterstellen, sollte die von ihm primär vorgeschlagene Gutachterstelle nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (SUVA-act. 262) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme mit, sie beabsichtige eine interdisziplinäre Begutachtung mit vorgängiger otoneurologischer Untersuchung in der SUVA Luzern; es sei vorgesehen, Dr. C___, Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizierter med. Gutachter SIM, mit der Begutachtung zu beauftragen (Hauptverantwortung und Federführung) und zwar mit den Fachrichtungen Neurologie (Dr. C___), Orthopädie (Dr. D___, Basel bzw. Dr. E___, Zürich) und Psychiatrie (Dr. F___, Basel bzw. Dr. G___, Zürich). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle und der Fragestellung gemäss beigelegtem Fragenkatalog. Mit Schreiben vom 9. September 2013 (SUVA-act. 267) lehnte der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen ab und schlug erneut alternative Gutachterstellen vor. Ausserdem reichte er eine Liste mit Zusatzfragen an die Gutachter ein. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 28. November 2013 (VI-act. 268) mit, sie habe seine Einwände gegen die Begutachtung durch Dr. C___ und die ergänzten Zusatzfragen geprüft und begründete, weshalb sie an der vorgeschlagenen Begutachtung festhalte und die Zusatzfragen nicht in den Fragekatalog integrieren werde und räumte dem Seite 3 Beschwerdeführer erneut Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen. Hierauf hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 (SUVA-act. 269) an der Kritik an Dr. C___ fest und forderte die Vorinstanz ein weiteres Mal auf, stattdessen eine seiner vorgeschlagenen Gutachterstellen auszuwählen; ausserdem sei es sinnvoll, die otoneurologischen Untersuchungen ebenfalls bei der Gutachterstelle selbst vorzunehmen. An seinen Zusatzfragen hielt der Beschwerdeführer fest. Am 15. April 2014 (SUVA-act. 275) ging die Vorinstanz insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, als sie anstatt einer otoneurologischen Untersuchung bei der SUVA Luzern neu beabsichtigte, den Beschwerdeführer im Rahmen der vorgesehenen interdisziplinären Begutachtung zusätzlich bei Dr. H___ in St. Gallen begutachten zu lassen und diesen mit einem otoneurologischen Teilgutachten zu beauftragen. Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 22. April 2014 (SUVA-act. 278) Dr. H___ als Gutachter ab und verwies auf die von ihm bereits vorgeschlagenen Gutachterstellen; ausserdem verlangte er die Unterbreitung von drei Zusatzfragen im otoneurologischen Gutachten. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 (SUVA-act. 279) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie wie bereits mitgeteilt Dr. C___ federführend mit der Erstellung des Gutachtens beauftrage und im Übrigen an den von ihr bereits genannten Gutachtern festhalte. Die Zusatzfragen gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 würden den Experten nicht unterbreitet; die Zusatzfragen gemäss Schreiben vom 22. April 2014 wurden mit einer Änderung zugelassen. E. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 16. September 2014 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung der Begutachtungsanordnung vom 6. Mai 2014. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine ausführliche Replik und verwies auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Gleichzeitig stellte er den Antrag, Oberrichter H.P. Fischer habe wegen Befangenheit in Ausstand zu treten (act. 9). Diesem Antrag wurde formlos stattgegeben und den Parteien die neue voraussichtliche Gerichtsbesetzung mit Oberrichter Dr. M. Winiger anstelle von H.P. Fischer mitgeteilt (act. 13), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhob. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2014 unter Festhaltung am Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine ausführliche Duplik (act. 14). Am 18. Februar 2014 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Seite 4 F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den SUVA-Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkungen Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren. Streitig ist die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014, welche einerseits die Anordnung des Gutachtens bei Dr. C___ (Hauptverantwortung und Federführung, Neurologie), Dr. D___ bzw. Dr. E___ (Orthopädie), Dr. F___ bzw. Dr. G___ (Psychiatrie) sowie Dr. H___ (Otoneurologie) zum Gegenstand hat und sich andererseits zu den vom Beschwerdeführer verlangten Zusatzfragen an die Gutachter äussert. Seite 5 Während in den einschlägigen unfallversicherungsspezifischen Gesetzesgrundlagen (UVG und Unfallversicherungsverordnung [UVV, SR 832.202]) - anders als dies beispielsweise im Bereich der Invalidenversicherung mit Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) der Fall ist - keine speziellen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einholung von ärztlichen Gutachten existieren, ist die Vorinstanz bei der Anordnung von Gutachten im Rahmen der Sachverhaltsabklärung an die grundsätzliche Regelung in Art. 44 ATSG gebunden (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 44 ATSG). Art. 44 ATSG lautet wie folgt: „Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.” Mit dieser Bestimmung, die sich auf den Versicherungsträger bezieht, wird das Gutachterrecht nicht umfassend geordnet, sondern es sind weitere Bestimmungen, etwa bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Mitwirkungspflichten einzubeziehen (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 2 ff. zu Art. 44). Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift insbesondere Bezug auf diese allgemeine Bestimmung von Art. 44 ATSG und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gutachterbeauftragung im Bereich der Sozialversicherungen und rügt zum einen, die Vorinstanz sei gar nie auf seine Vorschläge betreffend Gutachterstellen eingegangen, sondern habe die jeweiligen Gutachter einseitig bestimmt (im Einzelnen dazu nachfolgend, E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zum anderen geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich weder ausdrücklich mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Gutachter auseinandergesetzt noch die Gründe angegeben habe, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen nicht berücksichtigt wurden (dazu nachfolgend, E. 2.3). Im übrigen zweifelt der Beschwerdeführer sowohl die Unabhängigkeit (dazu nachfolgend, E. 2.4) als auch generell die fachliche Qualifikation der Gutachter (dazu nachfolgend, E. 2.5) an und rügt abschliessend, infolge der interdisziplinären Konsensbesprechung dränge sich eine einzige Begutachtungsinstitution auf (dazu nachfolgend, E. 2.6). Wie es sich mit diesen Vorbringen im Einzelnen verhält, wird nachfolgend im Einzelnen geprüft. Ferner ist zu prüfen, ob die Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Zusatzfragen rechtmässig ist oder nicht (nachfolgend, E. 2.7). Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist das Gericht frei und an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Seite 6 2.2 Zum sog. Einigungsverfahren Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 und geht unter Hinweis darauf und auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass über die Gutachtenseinholung zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen habe (Ziff. 23 Beschwerde). In der Vorgehensweise der Vorinstanz könne aber nicht ansatzweise ein solcher Einigungsversuch gesehen werden (Ziff. 25 Beschwerde). In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht - in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit - im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen MEDAS erwogen, nach Möglichkeit sollten sich IV-Stelle und versicherte Person über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung einigen (E. 3.1.3.3) bzw. es sei zunächst das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen (E. 3.4.2.6); kommt keine Einigung zustande, ist die Begutachtung durch eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). In BGE 138 V 318 hat das Bundesgericht entschieden, diese Rechtsprechung solle auch im Bereich der Unfallversicherung gelten, d.h. auch im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sei bei Uneinigkeit über die Vergabe des Begutachtungsauftrags eine anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen; für die vorgängig zu wahrenden Mitwirkungsrechte seien die in BGE 137 V 210 diskutierten Modalitäten sinngemäss anwendbar (E. 6.1.3 f.). Es ist anzumerken, dass sich das Verfahren der Invalidenversicherung gemäss aktuellem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung von demjenigen der Unfallversicherung in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Im Bereich der Invalidenversicherung gelten nämlich, anders als für die Unfallversicherung, mit der Einführung des seit 1. März 2012 gültigen Art. 72bis IVV weitergehende konkrete Bestimmungen zur Gutachtensvergabe als der allgemein im Sozialversicherungsrecht geltende Art. 44 ATSG. Nach Art. 72bis IVV haben polydisziplinäre medizinische Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die Vergabe der Aufträge hat zwingend nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt aufgrund dieser Verordnungsbestimmung bei polydisziplinären Gutachten im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum mehr. Das Bundesgericht hat erwogen, zwar könnte eine einvernehmliche Einigung im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz bei den Versicherten zu erhöhen. Dies sei indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslinge. Die Gutachterwahl habe bei polydisziplinären Seite 7 Gutachten vielmehr immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507, E. 3.2.1, m.w.H.). Aus diesem Entscheid geht hervor, dass Konsensbestrebungen auch im Bereich der Invalidenversicherung nicht hinfällig geworden sind mit der Einführung der Zufallsvergabe von Gutachten (vgl. BGE 140 V 507, E. 3.1: die Beteiligten sollen sich mit Einwendungen auseinandersetzen, welche sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben), aber gleichzeitig hat das Bundesgericht auch klargestellt, dass keine Partei - weder die versicherte Person noch die Versicherung - zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann, da hierfür stets eine nicht verbindlich durchsetzbare übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich wäre (BGE 140 V 507, E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom13. Januar 2014, E. 3.5). Diese letzteren Schlüsse lassen sich, unabhängig davon, dass den unfallversicherungs- spezifischen Gesetzesgrundlagen bisher ein Korrelat zu Art. 72bis IVV fehlt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgericht in BGE 137 V 210, auch auf den Bereich der Unfallversicherung übertragen. Der oben beim Sachverhalt unter lit. D aufgezeigte tatsächliche Ablauf der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz macht deutlich, dass beide Parteien gegenseitig einlässlich die Gründe für die eigenen Gutachtervorschläge dargelegt haben. Die Vorinstanz hat schliesslich das Anliegen des Beschwerdeführers, die otoneurologische Begutachtung nicht bei der SUVA Luzern durchzuführen, berücksichtigt, und stattdessen Dr. H___ als Gutachter vorgesehen. Eine Einigung über die Gutachterstelle fand aber nicht statt, weil weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sich auf die Vorschläge der jeweils anderen Partei einliess. Selbstverständlich wäre ein Konsens über die Gutachterstelle auch im vorliegenden Fall erstrebenswert gewesen, gerade auch, weil eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung in der Regel bei der betroffenen Person auf bessere Akzeptanz stösst (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6), es besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch. Zumal es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Einigungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72bis Abs. 2 IVV vergleichbaren Bestimmung fehlt, kann ein Gericht weder die Parteien zu einer einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle verpflichten noch eine solche autoritativ festlegen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2013.00003 vom 19. März 2013). Naturgemäss kann daher ein Einigungsversuch leidglich eine Obliegenheit darstellen (BGE 138 V 271, E. 3.4; BGE 139 V 349, E. 5.2), da weder die versicherte Person noch die zuständige Sozialversicherung zu einer Einigung gezwungen werden kann. Insbesondere kann die zu begutachtende Person nicht verlangen, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit ihrem Einverständnis bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen vorbringt. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme nämlich einem Seite 8 Vetorecht der versicherten Person gleich; selbst wenn ein Einwand begründet wäre, würde dies nicht bedeuten, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte nämlich wiederum eine - unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349, E. 5.2.1). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, die Vorinstanz wäre konkret auf die Vorschläge des Beschwerdeführers eingegangen und hätte - gerade angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar mehrere alternative Gutachterstellen vorgeschlagen hatte - sich mehr darum bemüht, einvernehmlich eine Gutachterstelle festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche einvernehmliche Gutachterbestellung besteht aber nicht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz zwar als nicht besonders sinnvoll, aber noch nicht als unrechtmässig bezeichnet werden kann. Es bleibt aber dennoch zu betonen, dass anzunehmen ist, dass ein anderes Vorgehen der Vorinstanz zu einer Verfahrensbeschleunigung und damit auch -vereinfachung geführt hätte, dies gerade auch angesichts der Tatsache, dass Gutachten von einvernehmlich festgelegten Begutachtungsstellen regelmässig eine höhere Akzeptanz geniessen dürften. Eine Überdenkung der eigenen Praxis der Vorinstanz wäre damit letztlich auch in deren eigenem Interesse. Auch wenn im Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden konkreten Fall noch keine eigentliche Rechtsverletzung erblickt werden kann, wäre daher eine diesbezügliche Praxisänderung aus Sicht des Gerichts durchaus zu begrüssen. 2.3 Verletzung des rechtlichen Gehörs; Begründungspflicht Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Argumente vorgebracht, weswegen seine Vorschläge für die Gutachterstellen nicht in Frage kommen sollen (Ziff. 25 Beschwerde). Sie habe damit ihre Pflicht, ihre Entscheide zu begründen, verletzt. Die Vorinstanz wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, sich ausdrücklich mit seinen Einwänden auseinanderzusetzen oder mindestens die Gründe anzugeben, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen nicht berücksichtigt werden können (Ziff. 26 Beschwerde). Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sehr wohl Stellung genommen hat zur Kritik an den von ihr vorgeschlagenen Gutachtern. So heisst es im Schreiben vom 28. November 2013 (SUVA-act. 268): „Die von Ihnen gegen die von uns vorgeschlagene Begutachtung […] geltend gemachten Einwände […] haben wir geprüft. […] Juristische Einwände insbesondere Ausstandsgründe werden nicht vorgebracht. Das vorgeschlagene Gutachterteam arbeitet nicht das erste Mal interdisziplinär und verfügt über Seite 9 grosse versicherungsmedizinische Erfahrungen. Dass Dr. C___ häufig als Gutachter beauftragt wird zeugt von seiner Qualität, nicht von Abhängigkeit. Es gibt seitens der Suva keine Bindung zu Dr. C___. Weiter werden Gutachter nur nach der Fragstellung im einzelnen Fall gesucht und beauftragt.“ In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 (SUVA-act. 279) führte die Vorinstanz erneut aus: „Ihre Einwendungen gegen den von uns vorgeschlagenen federführenden Experten stellen keine Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG dar. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung, Dr. med. C___ habe lange Zeit für die Suva gearbeitet. Er war nur gerade während knapp sechs Monaten für die Suva tätig, und dieses Anstellungsverhältnis wurde überdies bereits vor mehr als fünf Jahren wieder aufgelöst. Rechtsprechungsgemäss stellt die Tatsache, dass ein Arzt wiederholt Gutachten für irgendwelche Sozialversicherer erstellt oder für diese als Berater tätig war, keinen Ausstandsgrund dar. […] Nachdem Ihre Gegenvorschläge für uns nicht in Betracht kommen, beauftragen wir […] Dr. med. C___ federführend mit dem Erstellen des Gutachtens […]. Wenn Sie einwenden, die otoneurologische Begutachtung sei wegen Sicherstellung des interdisziplinären Austauschs zwingend am gleichen Zentrum durchzuführen wie die restliche Begutachtung, ist dies absolut unzutreffend. Bei den heute gegebenen technischen Mitteln der Kommunikation ist die Verständigung zwischen den Experten auf vielfältigste Art möglich […].“ Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz konkret Stellung genommen zur Kritik an den von ihr vorgeschlagenen Gutachtern und hat diese als nicht stichhaltig befunden und daher an ihrem Gutachtervorschlag festgehalten. Während sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich ergibt, dass die Partei sich zur vorgesehenen sachverständigen Person äussern kann, stärkt die Regelung von Art. 44 ATSG die Stellung der Partei, indem sie zusätzlich das Recht erhält, Gegenvorschläge zu machen. Soweit die Partei Gegenvorschläge macht, hat der Versicherungsträger - falls der zunächst vorgeschlagene Sachverständige abgelehnt werden kann - diese Vorschläge unvoreingenommen zu prüfen. Dies hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers auf, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht nämlich kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (KIESER, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 44 ATSG). Zusammengefasst bedeutet dies für den vorliegenden Fall was folgt: Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorgeschlagenen Gutachter auseinandergesetzt und war, da sie diese Einwendungen nicht als stichhaltig befunden hat, nicht darüber hinaus verpflichtet, konkret zu begründen, weshalb sie nicht die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachter ernennt. Es ist durchaus möglich, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen ebenfalls in Frage kommen würden. Die Vorinstanz ist aber zur Auffassung gelangt, dass dies bereits bei den selbst Seite 10 vorgeschlagenen Gutachtern der Fall ist. Kommen - was der Regelfall sein dürfte - mehrere Gutachter in Frage, kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht verlangt werden, dass ein Versicherungsträger die Nichtwahl eines vom Versicherten vorgeschlagenen Gutachters explizit begründen muss; dies würde ansonsten tatsächlich zu einem Veto-Recht des Versicherten führen, der einfach einen anderen geeigneten Gutachter vorschlagen könnte, auch wenn der vom Versicherungsträger selbst vorgeschlagene Gutachter ebenfalls geeignet wäre (vgl. in diesem Sinn auch BGE 140 V 507, E. 3.2.1; BGE 139 V 349, E. 5.2.1). 2.4 Unabhängigkeit eines Gutachters Der Beschwerdeführer rügt, Dr. C___ sei vor fünf Jahren bei der Vorinstanz angestellt gewesen und erziele heute sein Einkommen ausschliesslich aus Gutachteraufträgen, welche ihm die Versicherungen erteilten. Er erhalte nur so viele Aufträge von Versicherungen, weil er regelmässig in deren Sinn urteile; deshalb halte ja auch die Vorinstanz partout in ihm als Gutachter fest (Ziff. 31 Beschwerde). Dr. C___ sei für seine versicherungsfreundlichen Einschätzungen bekannt (Ziff. 32 Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung weder der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte noch das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, E. 1.3.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom 1. September 2011, E. 4.1). Selbst eine ausgewiesene wirtschaftliche Abhängigkeit von Dr. C___ zur Vorinstanz - wobei offen gelassen werden kann, ob überhaupt von einer solchen auszugehen ist oder nicht - würde nicht zu einem formellen Ausstandsgrund führen. Formelle Ausstandsgründe sind nur dann gegeben, wenn eine persönliche Befangenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013, E. 5.2.3, m.w.H.). Eine solche persönliche Befangenheit ist im vorliegenden Fall nicht belegt. Die blosse Vermutung, Dr. C___ gebe ausschliesslich versicherungsfreundliche Gutachten ab, genügt nicht. 2.5 Fachliche Qualifikation der Gutachter Der Beschwerdeführer zweifelt an, dass die von der Vorinstanz ernannten Gutachter die nötige fachliche Qualifikation bzw. genügend Erfahrung in der Beurteilung der in Frage stehenden Beschwerden mitbringen (Beschwerde Ziff. 27, 30 und 33). Seite 11 Gemäss Art. 44 ATSG kann ein Gutachter „aus triftigen Gründen“ abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer geht sinngemäss davon aus, dass der von ihm gerügte angebliche Mangel an fachlicher Qualifikation einen solchen triftigen Grund darstellt. In der Rechtsprechung wurde zu dieser Frage wiederholt festgehalten, dass Bedenken materieller Natur gegen die Fachkompetenz eines in Aussicht genommenen Gutachters allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung des Gutachtens vorzubringen sind und noch nicht einen Grund zur (vorgängigen) Ablehnung des Gutachters darstellen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007, E. 2.1; U 553/06 vom 22. Februar 2008, E. 3.3; BGE 136 V 156, E. 3.2; je m.w.H.). Zusammengefasst sind gemäss dieser gefestigten Rechtsprechung von Art. 44 ATSG zwar nicht nur die klassischen Ausstandsgründe erfasst, sondern die Bestimmung geht weiter und erfasst auch weitere triftige Gründe. Nach ständiger Rechtsprechung führen Einwände gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen trotzdem nicht zu einer selbständigen Anfechtbarkeit (was in der Literatur teilweise kritisiert wird, vgl. KIESER, a.a.O., N 17 zu Art. 44, m.w.H.). Das Bundesgericht hat eine diesbezügliche Änderung der Rechtsprechung bis heute aber ausdrücklich abgelehnt: Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet danach keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde; erst bei der Würdigung des Gutachtens wird allenfalls in Betracht zu ziehen sein, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war. Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung damit, dass auch unter Anwendung von Art. 44 ATSG kein Anlass bestehe, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gelte zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert werde, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren trete (BGE 132 V 93, E. 6.4 f.; BGE 137 V 210, E. 3.4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 3.3.1; je m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser klaren, wiederholt bestätigten Rechtsprechung ist somit auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend angebliche mangelnde Fachkompetenz gar nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer unter diesem Aspekt vorgebrachten Rügen betreffen Aspekte der materiellen Fallerledigung, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein wird; auf solche Rügen wird gegebenenfalls zusammen mit dem Seite 12 Endentscheid zurückzukommen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 3.3.1 und 3.3.2). 2.6 Interdisziplinarität; Frage nach der Erforderlichkeit einer einzigen Begutachtungsinstitution Der Beschwerdeführer macht geltend, bei derart komplexen Beschwerdebildern wie dem vorliegend gegebenen sei eine interdisziplinäre Konsensbesprechung wichtig und unverzichtbar. Es sei zu bezweifeln, dass ein Austausch per Telefon, Mail oder Postweg genüge. Daher sei zwingend eine Begutachtungsinstitution zu wählen, welche alle notwendigen Fachdisziplinen unter einem Dach anbiete (Beschwerde, Ziff. 34). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass bereits die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich für einen interdisziplinären Austausch bei den heutigen technischen Möglichkeiten (Mail-Verkehr, Telefonkonferenzen etc.) kaum als zwingend notwendig erweisen dürfte, dass alle Gutachter „unter einem Dach“ arbeiten (SUVA-act. 279), betrifft auch diese Rüge keine formelle Einwendung (vgl. E. 2.5 oben). Soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt auf die entsprechende Rüge einzutreten ist, ist diese überdies nicht begründet. 2.7 Ergänzungsfragen Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 9. September 2013 (SUVA-act. 267), den Gutachtern vier Zusatzfragen zu unterbreiten. Die Vorinstanz hat dies mit Schreiben vom 28. November 2013 (SUVA-act. 268) abgelehnt, weil ihrer Auffassung nach die Beantwortung der Zusatzfragen keine Bedeutung habe. Daran hat sie in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 festgehalten (SUVA-act. 279). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der otoneurologischen Begutachtung vorgeschlagenen weiteren drei Zusatzfragen (SUVA-act. 278) hat die Vorinstanz hingegen mit einer Änderung zugelassen (SUVA-act. 279). Der Beschwerdeführer ist weder mit der Nichtberücksichtigung noch mit der Abänderung der Zusatzfragen einverstanden und verlangt, die von ihm gestellten Ergänzungsfragen seien den Gutachtern in seiner Formulierung zu unterbreiten. Im Sozialversicherungsrecht erfolgt die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln Seite 13 diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1). Vor Inkrafttreten des ATSG bestand grundsätzlich keine Verpflichtung von Bundesrechts wegen, bei der Formulierung von Expertenfragen den versicherten Personen Mitwirkungsrechte einzuräumen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgegeben, auch wenn Art. 44 ATSG jedenfalls nicht ausdrücklich ein Recht der versicherten Person, den Experten vorgängig zur Erstellung des Gutachtens Ergänzungsfragen zu unterbreiten, enthält. Das Bundesgericht ist in seinen Erwägungen zu jenem die Invalidenversicherung betreffenden Fall zum Schluss gelangt, der versicherten Person sei neu ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu „äussern“ (E 3.4.2.9); gleichzeitig hat es aber auch festgehalten, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 44 ATSG sein kann, dass sich die Parteien vor oder zusammen mit der Gutachtensanordnung über die Fragen zuhanden der medizinischen Sachverständigen zu einigen haben (E. 3.4.1.5), da sämtliche partizipatorischen, auf präventive Mitwirkung im Rahmen der Gutachtensbestellung abzielende Verfahrensrechte automatisch in einem Spannungsverhältnis zum Gebot eines raschen und einfachen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) stehen und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung anzustreben sei. Diese in BEG 137 V 210 erwähnten grundsätzlichen Überlegungen gelten auch im Bereich der Unfallversicherung (BGE 138 V 318, E. 6.1.4). Werden der versicherten Person die vorgesehenen Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreitet und ihr Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen vorzuschlagen, so ist dies durchaus geeignet, zur gutachterlichen Qualität wesentlich beizutragen (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.9, m.w.H.). Gleichzeitig bleibt es aber die Aufgabe des Versicherungsträgers, das Verwaltungsverfahren zu führen und die Fragestellung zu verantworten, mithin obliegt ihm die Verfahrensleitung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und es liegt somit weiterhin in seinem Ermessen, zu entscheiden, welche Fragen notwendig sind und welche nicht (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2014.00541 vom 7. Juli 2014, E. 2.6, m.w.H.). Mit anderen Worten ist es der Vorinstanz aus diesem Grund auch nicht verwehrt, nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellung allfälliger Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer schliesslich davon abzusehen, die vorgeschlagenen Ergänzungsfragen den Experten zu unterbreiten. Mit einem solchen Vorgehen werden die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, solange dieser - was vorliegend der Fall ist - jedenfalls Gelegenheit hatte, sich zu äussern und Ergänzungsfragen vorzuschlagen. Seite 14 Selbstverständlich wird die Vorinstanz nach Vorliegen des Gutachtens erneut das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren haben. Liegt das Gutachten vor, beinhaltet das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens zu nehmen und den Experten ergänzende Fragen zu stellen. Gegebenenfalls kann auch in diesem Zeitpunkt eine antizipierte Beweiswürdigung dazu führen, dass vom Beschwerdeführer verlangte Ergänzungsfragen nicht unterbreitet werden, sollten davon keine neuen oder wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014, E. 5.1; 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014, E. 4.3; 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015, E. 6.3, je m.w.H.). Wie es sich damit verhält, wird jedoch, sollte der Beschwerdeführer mit konkreten Zusatzfragen auch in jenem Zeitpunkt nicht zugelassen werden, erst nach dem Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden sein. Zusammenfassend verkennt der Beschwerdeführer, dass es im jetzigen Zeitpunkt letztlich im Ermessen der Vorinstanz liegt, welche der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Zusatzfragen sie den Gutachtern unterbreiten will. Es besteht kein Recht des Beschwerdeführers, von der Vorinstanz verbindlich zu verlangen, dass von ihm vorgeschlagene Ergänzungsfragen in den Fragekatalog an die Gutachter aufgenommen werden. Entscheidend für die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte im jetzigen Verfahrensstadium ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet wurde, sich zu den Gutachterfragen zu äussern und Ergänzungsfragen vorzuschlagen. Führt diese dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gewährte Mitwirkungsmöglichkeit zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung an die Experten, wird die Vorinstanz in eigenem Interesse bereits jetzt die Vorschläge des Beschwerdeführers berücksichtigen. Insoweit sie auf seine Vorschläge nicht eingeht, kann sie dazu jedoch vorläufig nicht verpflichtet werden. Erst nach Erhalt des Gutachtens wird der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut zu hören sein und diese wird erneut zu entscheiden haben, ob von ihm in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls weiterhin vorgeschlagene Ergänzungsfragen zuzulassen sind oder nicht. 3. Kosten und Entschädigung Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und da die obsiegende Vorinstanz wegen des Seite 15 Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche haben kann (KIESER, a.a.O., N 33 und N 114 zu Art. 61, sowie Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweiz. Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 2.04.15 Seite 16