5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 19.08.15 Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 01.03.16 abgewiesen (8C_682/2015). Seite 14