Ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Ziff. 5 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 aufgefordert, das beigelegte Formular zusammen mit einer in zeitlicher Hinsicht spezifizierten Kostennote einzureichen, worauf sie über das entsprechende Gesuch separat entscheiden werde. Ob der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nachgekommen ist, ergibt sich nicht aus den Akten.