Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und die angefochtene Verfügung vollumfänglich bestätigt wurde, entfällt ein Entschädigungsanspruch für das Einspracheverfahren zum Vornherein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 8). Der entsprechende Antrag ist ohne weiteres abzuweisen.