Die Entschädigung ist in Sozialversicherungssachen pauschal und ermessensweise festzulegen. Im vorliegenden Fall wird zulasten der Staatskasse die in gleichartigen Fällen übliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) gewährt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. 3.4. Der Beschwerdeführer verlangt überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.