Seite 12 3.3. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2014 im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurden (ERV 14 48), hat sein Rechtsvertreter auch beim vorliegenden Verfahrensausgang Anspruch auf eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Entschädigung ist in Sozialversicherungssachen pauschal und ermessensweise festzulegen.