2.11 Um die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden abschliessend zu klären, hat die zuständige Sachbearbeiterin der Vorinstanz eine ärztliche Beurteilung bei Kreisärztin Dr. E___ eingeholt (VI-act. 43). Dr. E___ kam in ihrer Beurteilung vom 17. Januar 2014 (VI-act. 44) zum klaren Schluss, dass die aktuell beklagten Beschwerden im Bereich von Rücken, Hüft und Bein nicht kausal zum Unfallereignis vom 8. Oktober 2012 seien.