An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach beim Unfall „der Fuss und Teile des Knies … gebrochen wurden“ (Beschwerde, Ziff. II 14) und zudem auch ein „Wirbelbruch“ erfolgt sei (Replik, Ziff. III) als haltlos bezeichnet werden muss, da derartige Unfallfolgen weder in den Berichten der behandelnden Ärzte, noch in den Röntgen- oder MRI- Untersuchungen bestätigt wurden.