Dies wird von der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Ziff. IV 20) auch gar nicht in Abrede gestellt. Entscheidend für eine allfällige Leistungspflicht der Vorinstanz ist aber nicht, ob der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet, Seite 10 sondern, ob diese Beschwerden auf das Unfallereignis vom Oktober 2012 zurückzuführen sind. Ist dies zu verneinen, hat die Vorinstanz auch keine näheren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführer, Ziff. 6).