Es fällt auf, dass dieser Eintrag im Verlaufsbericht sich nicht im Einzelnen mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin der Vorinstanz deckt (vgl. Sachverhalt, lit. E): Gemäss Verlaufsbericht suchte der Beschwerdeführer den Hausarzt anders als nach dessen persönlicher Schilderung nicht bereits einen Tag nach Seite 8 dem Unfall, sondern erst zwei Tage nach dem Unfall auf; auch wurde er nicht von seinem Hausarzt, sondern von der als Praxisassistentin in der Brunnenhofpraxis tätigen Dr. D___ behandelt.