Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt andererseits voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. Februar 2014 das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2012 verneint. Fehlt bereits der natürliche Kausalzusammenhang, erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung der Adäquanz.