Jede Leistungspflicht der Vorinstanz - sei dies direkt im Anschluss an ein Unfallereignis (d.h. für einen sog. Grundfall) oder erst später für einen Rückfall oder eine Spätfolge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.2, m.w.H) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis besteht: