2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sie mit der angefochtenen Verfügung keine Versicherungsleistungen eingestellt hat, sondern vielmehr Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden bereits mangels Vorliegen des als Grundvoraussetzung für Leistungen der Vorinstanz erforderlichen Kausalzusammenhangs verneint (Vernehmlassung, act. 8, Ziff. V 13). Jede Leistungspflicht der Vorinstanz - sei dies direkt im Anschluss an ein Unfallereignis (d.h. für einen sog. Grundfall) oder erst später für einen Rückfall oder eine Spätfolge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.2, m.w.