Sollte er damit sinngemäss geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer rückwirkend Taggelder auszurichten, so übersieht er, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall lediglich vom 10. bis 13. Oktober 2012 arbeitsunfähig geschrieben war und sich in der Folge erst über ein Jahr später wieder bei der Vorinstanz gemeldet hatte, um über Beschwerden zu berichten. Nach der kurzen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer seine Arbeit am 15. Oktober 2012 wieder aufgenommen und der Vorinstanz keine weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr eingereicht. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nach Mitte Oktober 2012 ein Taggeldanspruch zukommen