Seite 6 0.101) und Art. 29a der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. Er bringt in diesem Zusammenhang insbesondere vor (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. III, 21 ff. und IV), die Vorinstanz hätte den Fall zunächst mittels Verfügung im Sinn von Art. 49 ATSG abschliessen müssen, um die jetzigen Beschwerden überhaupt als allfälligen Rückfall zum Unfallereignis zu bezeichnen (anders argumentiert der Beschwerdeführer in Ziff. I 6 der Beschwerde, wo er geltend macht, die Vorinstanz habe einen Rückfall zu bejahen).