2.1 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Diese Voraussetzungen sind beim Ereignis vom 8. Oktober 2012 ohne Zweifel erfüllt, weshalb zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 bei seiner Arbeit einen Unfall erlitten hat.