27), das Gesuch um eine öffentliche Verhandlung zurück, da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Grund der zahlreichen gesetzlichen Fristen ausser Stande sehe, die Reise nach Trogen anzutreten. Am 20. Mai 2015 wurde die Sache daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen