Am 5. Februar 2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung auf den 20. Mai 2015 angesetzt und die Parteien vorgeladen. Nachdem die Vorinstanz bereits auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hatte, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2015, das am Morgen des Verhandlungstags beim Obergericht einging (act. 27), das Gesuch um eine öffentliche Verhandlung zurück, da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Grund der zahlreichen gesetzlichen Fristen ausser Stande sehe, die Reise nach Trogen anzutreten.