Seite 4 verschaffen (act. 14). Im Sinn eines Entgegenkommens nahm das Obergericht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des zuvor stillschweigend erfolgten Verzichts an (act. 17). Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 9. Dezember 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 19). Am 5. Februar 2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung auf den 20. Mai 2015 angesetzt und die Parteien vorgeladen.