Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer mit zwei inhaltlich identischen Schreiben vom 24. und 26. November 2014 vernehmen, es habe sich offensichtlich ein Missverständnis eingeschlichen; die Replik sei zur Vereinfachung des Verfahrens eingereicht worden, der Beschwerdeführer halte aber vollumfänglich daran fest, eine öffentliche Verhandlung durchführen zu wollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betonte, es sei wichtig für das Gericht, sich ein Bild über den Beschwerdeführer und seine Leiden anhand eines Augenscheins selbst zu