Am 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (VI-act. 12) und verzichtete damit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierauf setzte das Obergericht der Vorinstanz ebenfalls eine Frist für ein allfälliges Begehren um eine mündliche Verhandlung bzw. im Verzichtsfall eine Frist zur Einreichung einer Duplik (act. 13). Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer mit zwei inhaltlich identischen Schreiben vom 24. und 26. November 2014 vernehmen, es habe sich offensichtlich ein Missverständnis eingeschlichen;