Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um allenfalls ausdrücklich eine mündliche Verhandlung zu verlangen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er darauf verzichte, zumal die Streitsache für eine solche ohnehin nicht ohne weiteres geeignet erscheine. Für den Verzichtsfall wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (act. 10). Am 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (VI-act. 12) und verzichtete damit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.