H. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 (act. 8) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um allenfalls ausdrücklich eine mündliche Verhandlung zu verlangen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er darauf verzichte, zumal die Streitsache für eine solche ohnehin nicht ohne weiteres geeignet erscheine.