G. Insbesondere gestützt auf diese Einschätzung erliess die Vorinstanz am 14. Februar 2014 eine Verfügung, in der sie festhielt, dass sie nicht leistungspflichtig sei für die vom Beschwerdeführer gemeldeten Rückenbeschwerden. Die aktuell geschilderten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 8. Oktober 2012 zurückzuführen (VI-act. 48). Der Beschwerdeführer liess seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen diese Verfügung erheben (VI-act. 51). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (VI-act. 61).