F. Kreisärztin Dr. E___ gab am 17. Januar 2014 gestützt auf die eingeforderten Unterlagen und Berichte eine ärztliche Einschätzung ab zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (vor allem Rückenschmerzen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis im Oktober 2012 sind. Sie verneinte dies klar, insbesondere, da echtzeitlich keinerlei Rückenbeschwerden dokumentiert seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, man habe seine Rückenschmerzen einfach ignoriert, sei nicht nachvollziehbar (VI-act. 44).