D. Am 6. November 2013 meldete sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz und teilte mit, die damalige Schadenmeldung sei falsch ausgefüllt worden. Bei dem Unfall vom 8. Oktober 2012 seien auch der Rücken und das Bein verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe wegen dem Rücken immer noch Schmerzen und diese würden immer schlimmer (VI-act. 6).