die Kosten der Heilbehandlung würden von der Vorinstanz direkt den Leistungserbringern bezahlt (VI-act. 4). Da der Beschwerdeführer nach der kurzen Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, keine weiteren Unfallscheine bei der Vorinstanz einreichte und nach dem 13. Oktober 2012 auch keine weitere Behandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Oktober 2012 in Anspruch nahm, wurden für die Zeit nach Mitte Oktober 2012 auch keine Leistungen von der Vorinstanz mehr ausgerichtet.