C. In der Folge teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 mit, dass er für die Folgen des Berufsunfalls Versicherungsleistungen erhalte. Der Taggeldanspruch beginne am 11. Oktober 2012, wobei das Taggeld durch den Arbeitgeber ausbezahlt werde; die Kosten der Heilbehandlung würden von der Vorinstanz direkt den Leistungserbringern bezahlt (VI-act. 4).