2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Seite 2 Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Angestellter in der Produktion der C___ AG bei der Suva (nachfolgend: Vorinstanz) unfallversichert, als er am Montag, 8. Oktober 2012, beim Abräumen der Rollbahn mit einem Fuss im Netz hängen blieb und nach hinten stürzte.