4. Es sei eine anerkannte Fachperson der Wirbelsäulenorthopädie, der Rheumatologie mit einem Gutachten zu betrauen, dass sich über den Ursachenzusammenhang von Rücken-, Fussbeschwerden und dem Unfall vom 8.10.2013, sowie die entsprechende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit festlegt. 5. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Betriebsdossier zu edieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 4. Juli 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einsprache- Entscheid vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen.