Seite 13 mit Aktennotiz vom 5. August 2013 auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für die von 25% auf 30% beantragte Erhöhung angeführte Arthrose des Daumengrundgelenkes. Vor diesem Hintergrund muss es mit der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung aufgrund eines Schadens von 25% sein Bewenden haben. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen. 7. 7.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).