5.5 Aus dem Invalideneinkommen von Fr. 46'217.-- und dem Valideneinkommen von Fr. 62'535.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 26.094% oder von gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 26%. Hinsichtlich der Rentenhöhe ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die detaillierte Einschätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. H___ vom 26. April 2012. Diese beruhte auf der Feinrastertabelle, welche die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala im Anhang 3 zur UVV erlassen hat. Kreisärztin K___ bestätigte die Einschätzung ihres Kollegen