Dass die Suva sowohl in der Verfügung vom 6. Juli 2012 als auch im Einspracheentscheid vom 22. April 2014 beim Invalideneinkommen von letzterem Wert ausging, war nach dem Gesagten nicht zwingend, wirkte sich jedenfalls aber zugunsten des Beschwerdeführers aus, da ein tieferes Invalideneinkommen bei unverändertem Valideneinkommen einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine höhere Rente nach sich zieht. Nach Vornahme der gebotenen Anpassungen - durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2012 von 41.7h, Nominallohnerhöhung 2011 bei Männern von 1.0% und 2012 von 0.8%, Abzug von 20% (s. zu dessen Angemessenheit Urteil des Bun-