So gehe die Gerichtspraxis sogar bei funktionell Einarmigen von genügend realistischen Betätigungsmöglichkeiten auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus. Praxisgemäss sei im Bereich des Sozialversicherungsrecht ein strengerer Massstab an die Unverwertbarkeit als im Haftpflichtrecht anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 Erw. 3.2).