Diese noch offene Rechtsprechung wurde anscheinend in der Folge bestätigt, indem das Bundesgericht festhielt, mit dem Abstellen auf den durchschnittlichen Lohn im Dienstleistungssektor anstelle des im Regelfall massgeblichen Totalwertes werde der erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 Erw. 4.2.1).