Im Rahmen des vom Beschwerdeführer beanstandeten Einkommensvergleich fragt es sich beim Invalideneinkommen zunächst, ob mit der Suva auf den Zentralwert der Dienstleistungen der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 statt auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Totalwert) abzustellen ist, und dies aufgrund eines weitgehenden Funktionsverlustes der oberen Extremität. Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz eines Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit allenfalls dadurch Rechnung getragen werden könne, dass auf einen anderen als auf den Totalwert abgestellt werde (BGE 129