5. 5.1 Was die Invaliditätsbemessung anbelangt, so hat die Suva entgegen dem Beschwerdeführer zu Recht nicht auf den von den Praktikern der "Dreischiibe" gegenüber der Invalidenversicherung am 6. März 2013 erstatteten Bericht, sondern in erster Linie auf die internen medizinischen Berichte abgestellt, wonach der Versicherte die rechte Hand bei sehr leichten Tätigkeiten ohne Erfordernis eines festen Griffs hilfsweise einsetzen könne.